Musterprüfung


Am 25.09.2024 findet die nächste Jus-Starthilfe Musterprüfung Straf- und Strafprozessrecht statt. Jeder der sich und seine Leistung testen möchte und so eine Referenz haben möchte, ob ein positiver Antritt bei der Modulprüfung Straf- und Strafprozessrecht realistisch möglich ist, kann dabei mitmachen. Nach der Anmeldung (unten auf „in Warenkorb“) erhalten die KandidatInnen eine E-Mail mit den Informationen auf welcher Plattform der Fall freigeschalten wird und wie dieser zu bearbeiten und abzugeben ist. Dabei wird unsererseits darauf geachtet möglichst realistisch eine Modulprüfung zu simulieren.

Zum Ablauf: Um 09:00 schalten wir einen Fall für alle KandidatInnen frei und dieser ist am gleichen Tag bis 12:30 abzugeben. Erlaubte Hilfsmittel sind lediglich ein unkommentiertes Gesetzbuch oder die von der Universität Wien erlaubten Kurzkommentare (etwa Taschenkodex Strafrecht Reindl). Die reine Arbeitszeit beträgt 3h. Die zusätzlichen 30min dienen dazu um etwaige technische Probleme abzufangen und den TeilnehmerInnen am Ende Zeit zu geben den Fall hochzuladen.

Jede Arbeit wird von uns händisch korrigiert und bis spätestens Sonntag 29.09.2024 mit einem Punkteschema samt Gesamtnote wieder retourniert. Damit erhalten alle KandidatInnen eine neutrale Einschätzung ihrer Vorbereitung durch uns auf die Modulprüfung Straf- und Strafprozessrecht.


hard facts

  • 3h Arbeitszeit
  • Fall auf ungefähren MP-Niveau
  • Korrektur angelehnt an Prof. Reindl (sollten Drittantritte andere Prüfer wählen, so bitte uns per Mail oder bei der Anmeldung mitteilen)
  • Punkteschema und Feedback samt Gesamtnote zur Einschätzung der Leistung
  • Teilnahmegebühr: EUR 30,00

Jus-Starthilfe Definitionen (100 Definitionen zum Strafrecht)

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Produktbeschreibung

Autor: Mag. Marek Sitner

Das Strafrecht besteht aus zahlreichen Definitionen, welche man größtenteils wortwörtlich wiedergeben können muss. Ähnlich-klingende Formulierungen sollten dabei nicht verwendet werden, da man ansonsten Gefahr läuft sich ungenau oder missverständlich auszudrücken.

So macht es etwa bei der Definition des Wortes "fremd" einen Unterschied ob man sagt, dass "es nicht dem Täter gehört" oder "nicht im Eigentum des Täters steht" oder "zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person". Nur letztere Definition ist richtig, die anderen sind falsch. "Gehören" ist etwa kein juristischer Fachausdruck und "nicht im Eigentum des Täters" umfasst auch herrenlose Sachen, welche nicht "fremd" sind.

Die vorliegende Karteikartensammlung umfasst die 100 häufigsten Definitionen aus dem AT1, AT2 sowie ausgewählte Definitionen aus dem BT1 und BT2 sowie der StPO.

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Die Versandkosten betragen EUR 5,00 (Post AG inkl. Versendungsnummer).

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Jus-Starthilfe Definitionen (100 Definitionen zum Strafrecht)
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